Textprobe:
Kapitel II. Die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts:
Das Grundproblem des SWP lag, wie im Abschnitt A-III-2-c beschrieben, in der fehlenden Sanktionierung der EU-MSen bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Regelungen. Um diesem Systemdefizit zu begegnen, wurden im November 2011...
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Textprobe:
Kapitel II. Die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts:
Das Grundproblem des SWP lag, wie im Abschnitt A-III-2-c beschrieben, in der fehlenden Sanktionierung der EU-MSen bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Regelungen. Um diesem Systemdefizit zu begegnen, wurden im November 2011 die sog. Six-Pack-Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung erlassen. Das Six-Pack umfasst fünf Verordnungen und eine Richtlinie.
1. Stärkung des präventiven Arms:
Die wesentlichen Reformbestimmungen zur Stärkung des präventiven Arms des SWP finden sich hinsichtlich der Überwachung in der VO 1175/2011 und bezugnehmend auf potenzielle Sanktionsmöglichkeiten in der VO 1173/2011. Sie sollen gewährleisten, dass die MSen der EU eine kontinuierliche vorsichtige Finanzpolitik betreiben. Dazu erstellen diese jährliche Stabilitäts- und Konvergenzprogramme (SKP), in denen ein mittelfristiges Haushaltsziel und ein Plan zur Erreichung dieses Ziels angegeben werden. Grundsätzlich wird die zuvor geltende jährliche Haushaltsdefizitquote von max. 3 % des BIP beibehalten. Zusätzlich wurde allerdings ein Referenzwert für die mittelfristigen Haushaltsziele für ein strukturelles Haushaltsdefizit von max. 1 % des BIP festgelegt. Mit dem Konzept einer vorsichtigen Haushaltspolitik soll eine Annäherung an das mittelfristige Haushaltsziel gewährleistet werden.Dementsprechend darf das jährliche Ausgabenwachstum von MSen, die das mittelfristige Haushaltsziel bereits erreicht haben, nicht über die vorbestimmte mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP hinaus gehen. Bei MSen, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, muss ihr jährliches Ausgabenwachstum unterhalb der mittelfristigen Referenzrate liegen.
Der Rat und die Kommission überwachen die Umsetzung der Programme. Kommt es im Hinblick auf das mittelfristige Haushaltsziel bei einzelnen MSen zu erheblichen Abweichungen von der propagierten soliden Haushaltspolitik kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Sanktionen anordnen. In einem ersten Schritt wird dazu von Seiten der Kommission eine Verwarnung gegen den MS erlassen. Anschließend gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen zur Korrektur der Abweichungen mit einer spezifischen Umsetzungsfrist. Ist nach Ablauf der vorbestimmten Frist keine Korrektur von Seiten des MSes erfolgt, so empfiehlt die Kommission dem Rat die Feststellung, dass keine Maßnahmen ergriffen worden sind. Nimmt der Rat die Empfehlung nicht an und wurden weiterhin keine Korrekturmaßnahmen vorgenommen, spricht die Kommission nach Ablauf eines Monats erneut die vorherige Feststellung sowie eine Sanktionsempfehlung aus. Wird diese durch den Rat nicht innerhalb von zehn Tagen aktiv mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, tritt der Sanktionsbeschluss nach dem Prinzip der umgekehrten Abstimmung automatisch in Kraft. Dies entspricht entgegen des originär geplanten automatisierten Mechanismus allerdings weiterhin einer vorgelagerten positiven politischen Entscheidung der Ratsmitglieder. Die Sanktionen können für EWU-Staaten auch finanzielle Konsequenzen haben. Für den Fall der Nichtumsetzung einer Ratsempfehlung ist eine verpflichtende verzinsliche Einlage i.H.v. 0,20 % des Vorjahres-BIP vorgesehen. Werden die Ursachen für die Haushaltszielverfehlungen beseitigt, kommt es zur Rückzahlung der Einlage zzgl. der Zinsen (s. Anlage 2: Zum Ablauf des Verfahrens zur Schuldenvermeidung).
2. Stärkung des korrektiven Arms:
Das Defizitkriterium und das Schuldenstandskriterium bilden den korrektiven Arm des SWP. Um letzteren zukünftig zu stärken, wurden mit der Verordnung VO 1177/2011 Maßnahmen erlassen, die (...) auf eine stärkere Berücksichtigung der Höhe und der Entwicklung des Schuldenstandes sowie der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen insgesamt abzielen. Ziel ist es, das Defizitverfahren weiter zu objektivieren und letztlich zu verbessern.
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